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   OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03   

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https://dejure.org/2005,13306
OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03 (https://dejure.org/2005,13306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2005 - 28 U 133/03 (https://dejure.org/2005,13306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 28 U 133/03 (https://dejure.org/2005,13306)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen Urlaubsvertreter; unzureichende Einzelzuweisung zur Unterzeichnung der Berufungsschrift; Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 233, 522 Abs. 1 ZPO; 524, 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO
    Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen Urlaubsvertreter; unzureichende Einzelzuweisung zur Unterzeichnung der Berufungsschrift; Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Postulationsfähigkeit eines zum Urlaubsvertreter bestellten Rechtsanwalts vor dem angerufenen Gericht; Unterzeichnung einer Berufungsschrift durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt; Abweichen von der mündlichen Weisung eines Rechtsanwalts durch ...

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 96; ; ZPO § 233; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 524

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen Urlaubsvertreter - unzureichende Einzelanweisung zur Unterzeichnung der Berufungsschrift - Kosten der Anschlussberufung bei Unzulässigkeit der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unterzeichnung der Berufungsschrift

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.2001 - XI ZB 14/00

    Amtliche Bestellung eines Vertreters eines bei einem Oberlandesgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03
    Der Beklagtenvertreter konnte den mit ihm in einer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt P auch nicht wirksam selbst zu seinem Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 BRAO in anwaltlichen Tätigkeiten beim OLG Hamm bestellen, weil Rechtsanwalt P nicht bei einem OLG zugelassen war (vgl. BGH, NJW 2001, 1575).

    In diesem Fall war Rechtsanwalt P Bevollmächtigter der Beklagten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (so BGH, NJW 2001, 1575; OLG Stuttgart, OLGReport 2000, 417; Zöller-Vollkommer, 22. Aufl., § 85 RN 18, jeweils mwN).

    Ein Rechtsanwalt hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen (so BGH, NJW-RR 2003, 569 = MDR 2003, 480; NJW 2001, 1575, jeweils mwN).

  • BGH, 09.01.2003 - VII ZR 103/02

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines nicht beim Oberlandesgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03
    Ein Rechtsanwalt hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen (so BGH, NJW-RR 2003, 569 = MDR 2003, 480; NJW 2001, 1575, jeweils mwN).

    Ist er nicht beim OLG zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen Anwalts tätig, so muss er selbst sicherstellen, dass seine Postulationsfähigkeit als Vertreter gewährleistet ist (so ausdrücklich BGH, MDR 2003, 480).

  • OLG Köln, 17.01.2003 - 5 U 5/03

    Unwirksame Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03
    Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Partei, die die Anschlussberufung eingelegt hat, in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, wenn sie sich einer von vorneherein unzulässigen Berufung angeschlossen hat und/oder die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128).

    Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Klägerin in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, da sie sich einer von vorneherein -wie zuvor unter II. dargelegt-unzulässigen Berufung angeschlossen hat (vgl. BGHZ 4, 240; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 524 RN 43) und die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128).

  • OLG Stuttgart, 24.08.2000 - 9 U 124/00

    Urlaubsvertreter als Parteivertreter - Überwachungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03
    In diesem Fall war Rechtsanwalt P Bevollmächtigter der Beklagten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (so BGH, NJW 2001, 1575; OLG Stuttgart, OLGReport 2000, 417; Zöller-Vollkommer, 22. Aufl., § 85 RN 18, jeweils mwN).

    Der Beklagtenvertreter hat offensichtlich seine Sekretärin nicht klar und unmißverständlich darauf hingewiesen, dass er zwingend persönlich die Berufungsschrift unterzeichnen müsse, weil nur er allein über die OLG-Zulassung verfüge (vgl. auch OLG Stuttgart, OLG-Report 2000, 417, 418).

  • BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03
    Einzelanweisungen müssen jedoch über ihre Eignung, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr bieten, dass eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird (vgl. BGH, NJW 1999, 429 = JR 2000, 201 = MDR 1999, 324).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03
    Auch darf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. BGH, MDR 2003, 709, 710 mwN).
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